Amtsärztliches Gutachten für den Führerschein – Ablauf & Kosten in Österreich
Nachschulung erledigt, verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) absolviert – und jetzt? In vielen Führerscheinverfahren gibt es noch einen wichtigen Schritt: den Termin bei der Amtsärztin bzw. beim Amtsarzt für das amtsärztliche Gutachten für den Führerschein. Dieser Termin muss in manchen Bundesländern vor der VPU erledigt werden. INFAR berät Sie gemäß Ihrem Bundesland. Das Ergebnis der VPU ist für die Amtsärztin, den Amtsarzt ein wichtiger Hilfsbefund, ersetzt das amtsärztliche Gutachten aber nicht. Die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt bewertet die schlussendlich vorliegenden Ergebnisse, beurteilt die gesundheitliche Eignung und erstellt das Gutachten für die Behörde. Was bei der Amtsärztin bzw. beim Amtsarzt passiert, welche Kosten entstehen und wie Sie sich vorbereiten können, erfahren Sie hier Schritt für Schritt.
Was ist ein amtsärztliches Gutachten – und wann wird es verlangt?
Ein amtsärztliches Gutachten ist eine medizinische Beurteilung durch den Amtsarzt oder die Amtsärztin der zuständigen Behörde. Die gesetzliche Grundlage bildet § 8 Führerscheingesetz (FSG) gemeinsam mit der FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), die im Detail regelt, welche gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Lenkberechtigung erfüllt sein müssen.
Häufig erfolgt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung direkt im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung bzw. Begutachtung. Benötigt die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt zusätzliche Befunde – etwa fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme, werden diese in die Gesamtbeurteilung einbezogen.
Das amtsärztliche Gutachten bildet abschließend eine wichtige Grundlage für die Entscheidung der Behörde.
Typische Anlässe für ein amtsärztliches Gutachten sind:
- Alkohol- oder Suchtmitteldelikte im Straßenverkehr
- Hinweise auf Erkrankungen, die das sichere Lenken beeinflussen können
- Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
- Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer längeren Entziehung
- mögliche Befristungen, Auflagen oder Kontrolluntersuchungen
Ob ein amtsärztliches Gutachten nötig ist, ergibt sich aus dem behördlichen Verfahren. Nicht bei jedem Verfahren wird es verlangt.
Ablauf: Wo, wann und wie lange dauert das?
Der Ablauf ist klar geregelt:
Zuweisung durch die Behörde:
Im Bescheid oder Schreiben steht, dass ein amtsärztliches Gutachten erforderlich ist. Dort ist auch vermerkt, welche Befunde Sie mitbringen müssen.
Termin beim Amtsarzt:
Zuständig ist die amtsärztliche Untersuchungsstelle Ihrer Bezirkshauptmannschaft, Ihres Magistrats oder der Landespolizeidirektion.
Untersuchung und Befunde:
Der Termin umfasst ein ärztliches Gespräch und eine medizinische Untersuchung. Je nach Fragestellung können zusätzliche Facharzt- oder Laborbefunde verlangt werden (z. B. Blutbild, psychiatrische Stellungnahme, augenärztlicher Befund, Haaranalyse).
Ergebnis:
Das Gutachten wird an die Behörde übermittelt und fließt in die Entscheidung über Ihre Lenkberechtigung ein.
Sie erhalten schließlich einen Bescheid mit dem Gesamtergebnis.
Zur Dauer: Die Untersuchung selbst dauert meist nicht lange und hängt vom Einzelfall ab. Den größten Einfluss auf die Gesamtdauer haben Wartezeiten für den Termin und das Einholen zusätzlicher Befunde. Planen Sie daher frühzeitig.
Kosten: Womit müssen Sie rechnen?
Die Kosten für das amtsärztliche Gutachten setzen sich aus mehreren Teilen zusammen:
Die Grundgebühr ist also fix geregelt. Die Gesamtkosten können je nach Umfang der geforderten Zusatzbefunde variieren. Ein hilfreicher Schritt: Prüfen Sie im behördlichen Auftrag genau, welche Befunde tatsächlich verlangt werden. So vermeiden Sie unnötige Doppeluntersuchungen. INFAR steht Ihnen beratend zur Seite.
Mögliche Ergebnisse – und was sie bedeuten
Das amtsärztliche Gutachten kommt gemäß § 8 Abs. 3 FSG zu einer von vier Einschätzungen:
Geeignet: Die gesundheitlichen Voraussetzungen sind erfüllt, nach Erbringung der geforderten Maßnahmen erhalten Sie Ihren Führerschein im Regelfall zurück.
Bedingt geeignet: Sie erhalten Ihre Lenkberechtigung unter bestimmten Auflagen – zum Beispiel regelmäßige Kontrolluntersuchungen, Nachweise über begleitende Maßnahmen und / oder eine zeitliche Befristung.
Beschränkt geeignet: Die Eignung besteht nur für bestimmte angepasste Ausgleichskraftfahrzeuge (§ 2 Z 24 KFG 1967). Die konkreten Einschränkungen werden im Gutachten festgehalten.
Nicht geeignet: Eine Wiedererteilung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Das Gutachten enthält in der Regel Hinweise, welche Voraussetzungen für eine spätere Eignungsprüfung erfüllt sein müssen.
Führerschein zurückbekommen in Österreich – der Weg im Überblick
Nach einem Führerscheinentzug stehen in Österreich mehrere Schritte an. Die genaue Abfolge hängt von Ihrem Bescheid ab. Typisch ist dieser Ablauf:
Behördlichen Auftrag und Fristen prüfen – Was ist angeordnet? Bis wann?
Nachschulung absolvieren – je nach Delikt (Alkohol, Verkehr, Suchtmittel)
Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) durchführen lassen – falls angeordnet (ggf. Termin beim Amtsarzt / der Amtsärztin davor notwendig)
Amtsärztliches Gutachten einholen – inklusive aller geforderten Befunde
Alle Unterlagen bei der Behörde einreichen – die Behörde entscheidet über die Wiedererteilung
In vielen Bundesländern muss vor der VPU der amtsärztliche Termin wahrgenommen werden. Den Termin können Sie mit uns gerne im Vorhinein vereinbaren. INFAR hilft Ihnen mit Ihren Auflagen und dem für Sie geltenden Ablauf.

Nicht jeder Schritt ist in jedem Verfahren nötig. Entscheidend ist, was in Ihrem Bescheid steht.
Häufige Fragen
Brauche ich immer ein amtsärztliches Gutachten, wenn ich eine VPU habe?
In der Regel ja. Die verkehrspsychologische Untersuchung ersetzt das amtsärztliche Gutachten nicht, sondern dient als Hilfsbefund für die amtsärztliche Gesamtbeurteilung. Ob und wann Sie erneut zur Amtsärztin bzw. zum Amtsarzt müssen, ergibt sich aus dem behördlichen Verfahren.
Was soll ich zum Termin mitnehmen?
- Den Bescheid der Behörde und alle weiteren Schreiben, die Ihnen im Rahmen des Verfahrens zugestellt wurden
- Einen gültigen Lichtbildausweis
- Alle im Auftrag geforderten Befunde (z. B. Laborbefunde, Fachärztliche Stellungnahme)
- Brille oder Kontaktlinsen, falls Sie eine Sehhilfe verwenden
